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65824 Schwalbach
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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Landeskartellbehörde
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Landeskartellbehoerde@wirtschaft.hessen.de
Schwalbach, Datum
Missbrauchskontrolle gemäß § 29 GWB der Fernwärmepreise 2021 und 2022 im Versorgungsgebiet Schwalbach am Taunus
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind wohnhaft in Schwalbach und wir sind Fernwärmekunden des Schwalbacher Heizkraftwerks, bis zum 31.12.2022 im Besitz der E.ON Energy Solutions GmbH, seit 01.01.2023 im Besitz der Süwag Grüne Energien und Wasser AG & Co. KG.
Zum Rechnungsdatum haben wir durch die E.ON Energy Solutions GmbH unsere Wärmerechnung 2021 erhalten (Anlage1).
Die geforderten Abrechnungspreise sind im Vergleich zum Abrechnungszeitraum 2020 stark angestiegen. Sie sind im Vergleich zu den Mischpreisen anderer Fernwärmeversorgungsunternehmen deutlich überteuert.
Mit der Jahresabrechnung 2021 wurde uns ein Mischpreis von …….. Euro pro MWh in Rechnung gestellt. Andere Versorgungsunternehmen berechnen durchschnittlich allenfalls einen Mischpreis von etwa 98 Euro pro MWh. Insoweit beziehen wir uns auf die entsprechenden Untersuchungen der Interessengemeinschaft Fernwärme Schwalbach am Taunus. Die Liste der zum Vergleich herangezogenen Unternehmen und der Berechnungsbogen der Interessengemeinschaft ist beigefügt (Anlage 2).
Bei dem von der E.ON definiertem „Musterhaus“ (120 qm, 19.800 kWh Jahresverbrauch) ergibt sich für das Jahr 2021 ein Mischpreis von über 150 €/MWh gegenüber dem bei vergleichbaren Versorgungsunternehmen festgestelltem Mischpreis von 98 €/MWh.
Die Preise werden sich nach der von dem Versorgungsunternehmen in Anspruch genommenen Preisänderungsklausel im Jahr 2022 nochmals verdoppeln. Dies ergibt sich aus der in den Abrechnungsunterlagen enthaltenen Preisänderungsklausel und der auf der Website der E.ON veröffentlichten Preisliste.
Die Preisänderungsklausel enthält hochspekulative Komponenten (Börsenindizes) und eine Nachschusspflicht seitens der Fernwärmekunden. Denn zum Zeitpunkt der Leistungsabnahme stehen die Leistungspreise nicht fest und bei stark steigenden Börsenpreisen können die später in Rechnung gestellten Kosten für die Fernwärmekunden unkalkulierbar hoch ausfallen. Durch den Abnahmezwang besteht keine Möglichkeit den Energielieferanten zu wechseln. Um dieses Risiko zu vermeiden können Zwangskunden nur die Leistungsinanspruchnahme vermeiden, also vorsichtshalber vollständig auf Warmwasser und Heizung verzichten. Das kann aus unserer Sicht nicht rechtens sein.
Bei einem Vergleich der Arbeitspreise und der Mischpreise für das Jahr 2022 ergibt sich sogar, dass allein der von E.ON geforderte Arbeitspreis mit 19,5505 Cent netto pro kWh bereits 51 Prozent über dem üblichen Mischpreis von 12,937 Cent netto pro kWh liegt. Dieser Mischpreis ergibt sich aus der AGFW Preisübersicht für Hessen zum Stand 01.10.2022.
Insgesamt werden sich die Wärmekosten bei der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 gegenüber 2020 annähernd vervierfachen. Die Mischpreise liegen damit in den Jahren 2021 und 2022 deutlich über denen anderer Versorgungsunternehmen und es ist davon auszugehen, dass sie die Kosten des Unternehmens in unangemessener Weise überschreiten.
Angesichts der extremen Preiserhöhungen in den Jahren 2021 und 2022 und im Hinblick auf den bereits erwähnten Vergleich mit den Preisen in anderen Versorgungsgebieten besteht ein hinreichender Anfangsverdacht für einen Verstoß der Fa. E.ON gegen die Verbote des § 29 GWB.
Wegen Preisüberhöhung bei den Mischpreisen der E.ON für Fernwärme bitten wir Sie, gemäß § 29 Ziffer 1 GWB eine Missbrauchskontrolle durchzuführen und die Zulässigkeit der Preisänderungsklausel zu überprüfen.
Für weitere Auskünfte stehen wir unter der Telefonnummer ……… und dem E-Mail Kontakt ……… gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Namen
Anlage 1: Ihre Wärmerechnung 2021
Anlage 2: Liste der zum Vergleich herangezogenen Versorgungsunternehmen für das Jahr 2021
LINK zum Word-Dokument (.docx) / Musterschreiben Landeskartellbehörde_28022023
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Hallo werter Herr Bernhard,
Jetzt wollte ich endlch einmal mein Schreiben zur Prüfung meiner Jahresrechnung 2021 an die Landeskartellbehörde schicken aber irgendwie finde ich in meiner Rechnung keinen Mischpreis,
vielleicht könnten sie mir diesbezüglich weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Kutschera Peter
Hallo Herr Kutschera,
Falls Sie nicht an der Auswertung Ihrer E.on-Jahresabrechnung für 2021 teilgenommen haben, haben Sie den Mischpreis auch nicht erhalten. Sie können den Absatz mit dem Mischpreis weglassen und weiter mit dem Musterhausabsatz weitermachen.
HIer nochmal für Alle der LINK zu den Mischpreisen von Referenzunternehmen für das Jahr 2021.
https://ig-fernwaerme-schwalbach.de/wp-content/uploads/2023/03/Mischpreise-von-Referenzunternehmen-fuer-das-Jahr-2021.jpg