BGH kassiert Preisanpassungsklausel im Fernwärmevertrag

BGH kassiert Preisanpassungsklausel im Fernwärmevertrag

22.04.2020/in Energierecht

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 18. Dezember 2019 (Az.: VIII ZR 209/18) hat der BGH die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel weiter konkretisiert, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Kostenorientierung.

Viele Lieferanten von Fernwärme vereinbaren in ihren Lieferverträgen die Anwendbarkeit der AVBFernwärmeV. Dann gilt aber auch die Regelung in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, der für automatische Preisanpassungsklauseln Vorgaben macht. Danach dürfen Preisänderungsklauseln nur so gestaltet werden, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.

Im entschiedenen Fall wurde die Wärme mit Erdgas erzeugt. Trotzdem enthielt der Liefervertrag eine Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis, die als einen Faktor zu 100 % auf den Preis für leichtes Heizöl („HEL“) abstellte. In dem Bezugsvertrag des Fernwärmelieferanten für das Erdgas, das er zu Wärmeerzeugung einsetzte, war ebenfalls der Faktor „HEL“ in der Preisklausel enthalten, jedoch nicht zu 100 %, sondern nur zu einem Anteil von 75 %. Außerdem unterschieden sich die Preisklauseln im Fernwärmeliefervertrag und im Erdgasbezugsvertrag noch in einem weiteren Punkt: der Fernwärmelieferant multiplizierte den HEL-Faktor in der Preisanpassungsklausel mit dem Ausgangs-Arbeitspreis. In seinem eigenen Erdgasbezugsvertrag wurde der HEL-Faktor nur im Rahmen einer Addition hinzugerechnet.

Der BGH hat die Preisanpassungsklausel für unwirksam angesehen, da sie gegen das in § 24 AVBFernwärmeV verankerte Gebot der Kostenorientierung verstoße. Der BGH beanstandete nicht, dass die Preisklausel auf Heizöl abstellte, obwohl die Wärme mit Erdgas erzeugt wurde. Sofern der Wärmeerzeuger durch seinen eigenen Bezugsvertrag an eine Preisklausel mit „HEL-Faktor“ gebunden sei, könne er diese Bindung an seine Wärmekunden weitergeben. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Preisklausel ein Anpassungselement enthalte, das die Kosten in vollem Umfang vollständig abbildet (Kostenechtheit). Es sei jedoch eine unmittelbare Anknüpfung an die beim Fernwärmeversorger anfallenden Kosten für die Bereitstellung und Erzeugung der Wärme geboten.

Diese unmittelbare Anknüpfung erfordert, dass der Wärmelieferant seinem Vorlieferanten gegenüber einer nach Art und Umfang wesentlich vergleichbaren Bindung unterliegt. Dabei reicht nicht irgendeine Bindung aus; dem gesamten Änderungsmechanismus muss das gleiche Gewicht zukommen. Da der Fernwärmeversorger in seinem Erdgasbezugsvertrag einer HEL-Bindung mit einer Gewichtung von 75 % unterlag, er jedoch an seine Kunden eine 100%ige HEL-Bindung weitergab, war die erforderliche vergleichbare Gewichtung nicht gegeben.

Hinzu kam, dass der Wärmeliefervertrag vorsah, dass der Änderungsparameter HEL mit dem Ausgangsarbeitspreis multipliziert wurde. Anders hingegen wurde in der Preisklausel des Erdgasbezugsvertrages der HEL-Faktor zum Ausgangspreis addiert. Hierdurch entstand eine Hebelwirkung, die dazu führte, dass der Wärmelieferant durch die abweichende Berechnung zusätzliche Gewinne realisieren konnte. Auf diese Weise wurden nicht die tatsächlichen Preissteigerungen beim Erdgasbezug weitergegeben, sondern der Preis für die Wärme steigerte sich zusätzlich um die Hebelwirkung.

Der BGH stellte klar, dass das Gebot der Kostenorientierung erfordere, dass die Wahl des Preisanpassungsparameters generell sicherstellen müsse, dass die vom Kunden zu tragenden Kosten sich nicht anders entwickeln können als die Kosten des Wärmelieferanten. Erforderlich sei auch, dass dieselben Berechnungszeiträume zugrunde gelegt werden.

Bereits in früheren Entscheidungen (BGH Urteil vom 19. Juli 2017, Az.: VIII ZR 286/15) hatte der BGH hohe Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln bei Fernwärmelieferungen gestellt. Die hier vorliegende Entscheidung führt die Rechtsprechung des BGH fort und konkretisiert den engen Rahmen für automatische Preisanpassungsklauseln.

Sofern Sie in Ihrem Fernwärmeliefervertrag einer Preisklausel unterliegen, die Kostenparameter enthält, die für die Erzeugung und Bereitstellung der Wärme keine Rolle spielen (z.B. Heizöl bei Wärmeerzeugung aus Gas oder Holz), sollten sie die Preisanpassungsklausel kritisch prüfen.

Quelle: https://rgc-manager.de/news/energierecht/bgh-kassiert-preisanpassungsklausel-im-fernwaermevertrag/

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