Wie kann man den Anspruch auf eine Leistungsanpassung nach § 3 AVBFernwärmeV durchsetzen? Durch eine Feststellungsklage? Durch entsprechende Leistungskürzung mit Hinweis auf die Weigerung des Unternehmens, den Grundpreis nach Anschlusswert zu berechnen?
Feststellungsklage ist möglich. RA Knitsch empfiehlt gegebenenfalls eine angemessene Kürzung des Grundpreises.
Als einfache Faustregel gilt: Bei zeitgemäßer Wärmedämmung hat man einen Anspruch auf Halbierung des Grundpreises.